RS Vwgh 1994/9/26 94/10/0071

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Rechtssatz

Entspricht das Rodungsprojekt dem mit Verordnung festgelegten Straßenverlauf und den rechtskräftigen, betreffend die Rodeflächen die Enteignung zugunsten des Straßenbaues ausprechenden Bescheiden, ist die Bejahung des bestehenden öffentlichen Interesses am Straßenverkehr im Rahmen der Interessenabwägung nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100071.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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