RS Vwgh 1994/9/26 93/10/0054

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung der neuerlichen Geltendmachung des in der seinerzeitigen Entscheidung verneinten öffentlichen Interesses ist von der dinglichen Gebundenheit der Versagung einer Rodungsbewilligung auszugehen (Hinweis E 11.2.1984, 84/07/0162, VwSlg 11610 A/1984). Es ist somit ohne Bedeutung, daß im Bescheid nicht gegenüber dem Bf, sondern gegenüber dessen Rechtsvorgänger erlassen wurde. Ebensowenig berührt das Angebot einer Ersatzaufforstung die Identität der Sache (Hinweis E 10.10.1988, 87/10/0200).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100054.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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