RS Vwgh 1994/9/26 92/10/0468

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §26 Abs2;
LMG 1975 §5;
LMG 1975 §9 Abs1 lita;
LMG 1975 §9 Abs1 litb;
LMG 1975 §9 Abs1 litc;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des OGH und der herrschenden Lehre sind Hinweise auf ärztliche Empfehlungen, Gutachten, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe ABSOLUT (ohne Einschränkung) verboten; dies auch beim Inverkehrbringen kosmetischer Mittel. Das Verbot des § 9 Abs 1 lit b LMG 1975 ist daher unabhängig davon zu beachten, ob der betreffende Hinweis mit einer nach § 9 Abs 1 lit a LMG 1975 zu qualifizierenden Aussage verbunden ist. Denn das Gesetz hat bestimmte Formen von Hinweisen (Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen und Gutachten) ungeachtet ihrer inhaltlichen Aussage schon wegen der Erscheinungsform, die beim Verbraucher wenigstens unterschwellig die (unbestimmte) Vorstellung gesundheitlicher Wirkungen suggeriert, nicht zugelassen hat. Dies ergibt sich auch aus dem Regelungszusammenhang (vgl etwa § 9 Abs 1 lit c LMG 1975).

Schlagworte

Beförderungssteuer VwRallg7 erweiterter Ortslinienverkehr, Begriffsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100468.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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