RS Vwgh 1994/9/26 93/10/0232

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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L70507 Schischule Tirol
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

SchischulG Tir 1981 §5 Abs2 litd;
SchischulG Tir 1981 §5 Abs2;
SchischulG Tir 1981 §5 Abs3;
SchischulG Tir 1981 §9 Abs3 lita;
StGB §153;

Rechtssatz

Da in § 5 Abs 3 Tir SchischulG 1981 eine formalisierte Tatbestandsvoraussetzung, unter der eine Person jedenfalls als "nicht verläßlich" anzusehen ist, normiert ist, kann im Falle einer Verurteilung wegen einer unter § 5 Abs 3 Tir SchischulG 1981 fallenden strafbaren Handlung die vom Gesetz normierte Vermutung der fehlenden Verläßlichkeit auch durch den Hinweis nicht widerlegt werden, daß "sonst" nichts gegen die Verläßlichkeit des Betreffenden spreche. Zwar ist im Verfahren nach § 9 Abs 3 Tir SchischulG 1981, wenn Anhaltspunkte für den Wegfall der Verläßlichkeit vorliegen, im allgemeinen eine individuelle Beurteilung der Verläßlichkeit unter Einbeziehung des Verhaltens und der Persönlichkeitsmerkmale des Betreffenden vorzunehmen; diese muß jedoch unterbleiben, wenn die von § 5 Abs 3 Tir SchischulG 1981 normierte formalisierte Tatbestandsvoraussetzung des Fehlens der Verläßlichkeit vorliegt (hier: Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen nach § 153 StGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100232.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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