RS Vwgh 1994/9/26 AW 94/09/0035

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Bf - soweit es die Übertretungen nach dem AuslBG betrifft - mit einer Geldstrafe von S 150.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 x 10 Tage) belegt. In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Bf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil sich der sofortige Vollzug sowohl im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage als auch die der genannten Gesellschaft als unbillig und nicht im öffentlichen Interesse gelegen erweise. Die belangte Behörde hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere deshalb ausgesprochen, weil gegen den Bf eine Reihe weiterer Straftaten anhängig sei. Da keine Umstände erkennbar sind, die zwingende öffentliche Interessen indizierten, und die mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Bestrafung nach dem AuslBG schon wegen der Höhe bezogen auf die Situation des Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994090035.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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