RS Vwgh 1994/9/27 94/07/0127

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/05/25 92/15/0062 1

Stammrechtssatz

Als Zurückziehung iSd § 34 Abs 2 VwGG gilt auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird (Hinweis B 18.3.1975, 173/75, VwSlg 8788 A/1975; B 14.10.1991, 91/15/0060). Dies gilt auch für die in dem Umstand gelegene Mangelhaftigkeit der Verbesserung, daß eine geringere Zahl von Ausfertigungen der Beschwerde bzw des Ergänzungsschriftsatzes als aufgetragen und erforderlich vorgelegt wurde (Hinweis B 12.12.1989, 89/08/0120).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070127.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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