RS Vwgh 1994/9/27 94/07/0054

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;

Rechtssatz

Im konkreten Fall wurde der mitbeteiligten Partei im Jahre 1983 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischteichanlage erteilt. Der betreffende Bescheid wurde dem Bf, über dessen Grundstück die Wasserableitung erfolgte und der zur mündlichen Verhandlung nicht geladen war, erst ca neun Jahre später zugestellt. Eine Eingabe des Bf wurde als Berufung gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gewertet und mit Bescheid vom 21.4.1993 als unzulässig zurückgewiesen. Außerdem berief der Bf gegen den Bescheid betreffend das Ergebnis der Anlagenüberprüfung, wobei diese Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.2.1994 abgewiesen wurde. Eine Bindung der belangten Behörde und des Bf an eine Feststellung des Inhaltes, die von der mitbeteiligten Partei verlegte Ableitung stelle einen Teil der bewilligten Fischteichanlage dar und sei über das Grundstück des Bf verlegt worden, könnte nur dann gegeben sein, wenn die Frage des Inhaltes bzw des Umfanges des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides im Bescheid vom 21.4.1993 als Hauptfrage zu behandeln gewesen wäre und diese Frage im nunmehr angefochtenen Bescheid eine Vorfrage gewesen wäre. Gegenstand des Bescheides vom 21.4.1993 waren aber nicht Inhalt und Umfang des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, sondern die Zulässigkeit einer Berufung des Bf gegen diesen Bescheid. Die Zulässigkeit einer solchen Berufung wurde verneint, weil der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid wegen des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 107 Abs 2 WRG 1959 für den Bf rechtskräftig geworden war; der Umfang des wasserrechtlichen Konsenses aus dem Jahr 1983 war - auch wenn sich in der Begründung Aussagen dazu finden - nicht Hauptfrage des Bescheides vom 21.4.1993. Somit konnte die in der Begründung dieses Bescheides getroffene Feststellung auch keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfalten.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteiengehör Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Übergangene Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070054.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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