RS Vwgh 1994/9/27 92/07/0076

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Der im angefochtenen Bescheid getroffene Hinweis darauf, daß zum Vorbringen der Bf ohnehin in ausführlichen Gutachten Stellung genommen worden sei und ihnen alle Gutachten zur Kenntnis gelangt seien, ist nicht mehr als ein Argument für die Wahrung des Parteiengehörs, ersetzt aber nicht das erforderliche "Eingehen" auf die Einwendungen der Bf in der Begründung des Bescheides. Wenn sich die belangte Behörde in den einzig als Erwägungen zur Beweiswürdigung verstehbaren Ausführungen ihres Bescheides mit der Aussage begnügte, daß die Gutachten des von den Bf befaßten Ziviltechnikers "die ausführlichen, schlüssigen und in sich nachvollziehbaren Gutachten sowohl des wasserbautechnischen als auch des hydrographischen Amtssachverständigen" nicht zu entkräften vermocht hätten, dann entsprach sie damit ihrer Begründungspflicht nicht.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel SachverständigenbeweisParteiengehör AllgemeinParteiengehör SachverständigengutachtenBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070076.X04

Im RIS seit

08.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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