RS Vfgh 1990/2/26 KI-2/89

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita Nö JagdG 1974 §108 Nö JagdG 1974 §121

Leitsatz

Verneinender Kompetenzkonflikt zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde; Feststellung der Zuständigkeit der Jagd- und Wildschadenskommission zur Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens in Ermangelung eines verfahrensbeendenden Vergleichs

Rechtssatz

Zur Entscheidung über das Begehren auf Ersatz eines im Jahr 1984 entstandenen Wildschadens sind die Jagd- und Wildschadensbehörden zuständig.

Der im Verfahren vor der Jagd- und Wildschadenskommission geschlossene "Vergleich" ist - ganz offenkundig - nicht bestimmt genug abgefaßt, weil ihm weder die Art noch der Umfang der geschuldeten Leistung mit zureichender Gewißheit entnommen werden kann (§7 Abs1 EO). Sollte es sich hier um eine Geldforderung handeln, müßte der geschuldete Betrag nämlich ziffernmäßig angegeben sein; mögliche Bestimmbarkeit allein genügt nicht.

Die Zuständigkeit der Jagd- und Wildschadensbehörden zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch (der Höhe nach) dauert daher - in Ermangelung eines insoweit verfahrensbeendenden und damit die Entscheidungspflicht der Verwaltungsinstanzen aufhebenden Vergleichs iSd §§108, 121 NÖ JagdG 1974 - unverändert fort. Für einen Übergang der Entscheidungszuständigkeit an die Gerichte bietet die hier maßgebende Bestimmung des §108 Abs2 NÖ JagdG 1974 nicht den geringsten Anhaltspunkt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Jagdrecht, Jagdschaden, Jagd- und Wildschadenskommission, Schadenersatz, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:KI2.1989

Dokumentnummer

JFR_10099774_89K00I02_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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