RS Vwgh 1994/9/27 93/17/0066

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;
GewO 1973 §40;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 91/17/0192 2

Stammrechtssatz

Während das Unternehmen eine fruchtbringende Gesamtsache ist, dient ein Raum nur dem Gebrauch. Wird eine "lebende Organisation" überlassen, die einen "Ruf", einen Kundenkreis, ein Warenlager, Forderungen usw besitzt, so ist Pacht anzunehmen. Sind hingegen nur körperliche Sachen vorhanden, zB eines schon stillgelegten Betriebes, so liegt Miete vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170066.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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