RS Vfgh 1990/2/26 B656/89

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid StGG Art8 AVG §19 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung der persönlichen Freiheit bei Vorführung aufgrund eines Ladungsbescheides

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann nämlich ein Ladungsbescheid (nach §19 Abs3 AVG 1950) selbst unmittelbar mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (und/oder beim Verwaltungsgerichtshof) angefochten werden (s. zB VfSlg. 7868/1976, 8667/1979). In einer Beschwerdesache hingegen, die ausschließlich die (zwangsweise) Vorführung (auf Grund eines Ladungsbescheides) betrifft, hat der Verfassungsgerichtshof vielmehr davon auszugehen, daß dieser in Rechtskraft erwachsene Bescheid die seinem normativen Inhalt entsprechenden Rechtswirkungen in bezug auf den Beschwerdeführer bereits entfaltet hat (vgl. VfSlg. 8667/1979).

Keine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Vorführung zur Stellungskommission nach vorhergehenden Ladungsbescheid gemäß §19 Abs3 AVG 1950.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Ladung, Vorführung, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B656.1989

Dokumentnummer

JFR_10099774_89B00656_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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