RS Vwgh 1994/9/27 94/17/0284

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Ein von der belangten Behörde behandelter Antrag kann mangels Identität der Rechtspersönlichkeit von Antragsteller und Bf auch dann nicht dem Bf zugerechnet werden, wenn dieser sich in einer anderen als der gegenständlichen Beschwerde an den VwGH auf diesen Antrag berufen hat.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170284.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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