RS Vwgh 1994/9/27 92/07/0096

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §111 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs1;

Rechtssatz

Soweit der Bewilligungswerber (hier Antrag auf Ausbau einer Wasserkraftanlage) Fragen der finanziellen Belastung, die aus der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflage (Einbau einer dauerregistrierenden Meßeinrichtung in die Anlage für die Überwachung der Einhaltung der Abgabe der vorgeschriebenen Dotationswassermenge an einen Fluß; Vorlage der Meßstreifen an die Behörde) resultieren, abhandelt, ist ihm entgegenzuhalten, daß im Vordergrund der Auflage das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Flusses steht, die gemäß den Sachverständigenausführungen nur dann gerade noch gegeben ist, wenn die aufgetragene Dotationswassermenge tatsächlich und ständig abgegeben wird. Angesichts der erheblichen Reduktion dieser Wassermenge im Zuge des Verwaltungsverfahrens können finanzielle Belastungen, die aus der nach Ansicht des Amtssachverständigen erforderlichen ständigen Überwachung der abgegebenen Menge für die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit resultieren, keine entscheidende Rolle spielen, insbesondere dann nicht, wenn keine, einen gleichwertigen Erfolg herbeiführenden alternativen Maßnahmen im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgebracht werden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070096.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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