RS Vwgh 1994/9/27 92/07/0130

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrVG §7 Abs4;
AVG §63 Abs4;
FlVfGG §3 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §12 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;

Rechtssatz

Die Rücknahme der Berufung gegen den Bescheid über die Bewertung nach § 12 Abs 1 NÖ FlVfLG 1975 durch die Partei des Zusammenlegungsverfahrens in der Schlichtungsverhandlung erfolgte vorbehaltslos, auch wenn in der Verhandlungsschrift die Beifügung enthalten ist, ihr "Anspruch auf Abfindung mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit (ist) zu berücksichtigen". Dies ist als bloße Erinnerung an die im § 17 Abs 1 und § 17 Abs 8 NÖ FlVfLG 1975 enthaltenen gesetzlichen Vorgaben für die Rücknahme der Berufung im vorliegenden Fall rechtlich bedeutungslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070130.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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