RS Vwgh 1994/9/27 92/07/0096

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §111 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 13 Abs 1 letzter Satz, des § 111 Abs 2 und des § 105 Abs 1 lit m WRG schließen nicht aus, daß bei einer an einem Fluß gelegenen Wasserkraftanlage die Vorschreibung einer dauerregistrierenden Meßeinrichtung für die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Dotationswassermenge erfolgen kann. Entscheidend ist, daß die in § 105 Abs 1 lit m WRG genannten Voraussetzungen für eine derartige Auflage vorliegen und fremde Interessen zB solche der Fischereiberechtigten, gemäß § 13 Abs 1 WRG iVm § 111 Abs 2 WRG ausreichend berücksichtigt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070096.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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