RS Vwgh 1994/9/27 94/07/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §40 Abs1;
AVG §42 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs1 idF 1990/252;

Rechtssatz

Eine Veranstaltung, die nur der INFORMATION der im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsberechtigten diente, die - zu Unrecht - zur wasserrechtlichen Verhandlung nicht geladen wurden, ist keine mündliche Verhandlung iSd § 40 bis § 44 AVG. Eine solche "Verhandlung" eröffnet daher nicht die Möglichkeit, durch die Erhebung von Einwendungen die eingetretene Präklusion wieder rückgängig zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070011.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten