RS Vwgh 1994/9/27 92/07/0130

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §7 Abs4;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/07/0030 E 29. November 1983 VwSlg 11239 A/1983 RS 3

Stammrechtssatz

Das Gesetz kennt keine "bedingte" Berufungsrückziehung (hier:

Berufung gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen),sodaß auch die diesbezügliche Erklärung der Bfr in der Schlichtungsverhandlung gemäß § 7 Abs 4 AgrVG eine Erledigung dieser Berufung durch die Berufungsbehörde nicht entbehrlich machte.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070130.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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