RS Vwgh 1994/9/28 93/12/0068

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Veröffentlicht am 28.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §40 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/06/10 91/12/0101 2 (hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Vertritt ein Beamter die Auffassung, daß die durch eine nicht als Bescheid bezeichnete Weisung angeordnete Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und darum mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so ist ihm die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des § 38 Abs 5 BDG 1979 zulässig war. Er kann aber nicht die - keinen Bescheid darstellende - Weisung selbst beim Verwaltungsgerichtshof im Wege einer einen letztinstanzlichen Bescheid voraussetzenden Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG anfechten.

Verwaltungsgerichtshof DNr. 1404/1100 SZ

Zlen. 92/09/0393, 0394

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Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120068.X05

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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