RS Vwgh 1994/9/28 94/12/0233

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Veröffentlicht am 28.09.1994
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §22 Abs1;

Rechtssatz

Versieht ein Beamter während der Dienstzuteilung Turnusdienst (24 Stunden Dienst, 48 Stunden dienstfrei), wobei er nicht verpflichtet ist, die dienstfreie Zeit im Zuteilungsort zu verbringen, so gebührt ihm für die gesamte Dauer der Zuteilung (dh von der Ankunft im Zuteilungsort bis zur Abreise vom Zuteilungsort nach Beendigung der Dienstzuteilung) die Zuteilungsgebühr auch dann ungekürzt, wenn er die Freizeit im Wohnort verbringt, weil die Fälle, in denen die Zuteilungsgebühr entfällt, in § 23 Abs 1 RGV erschöpfend geregelt sind (Hinweis: E 2.4.1968, 95/68, VwSlg 7334 A/1968).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120233.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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