Index
63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §22 Abs1;Rechtssatz
Versieht ein Beamter während der Dienstzuteilung Turnusdienst (24 Stunden Dienst, 48 Stunden dienstfrei), wobei er nicht verpflichtet ist, die dienstfreie Zeit im Zuteilungsort zu verbringen, so gebührt ihm für die gesamte Dauer der Zuteilung (dh von der Ankunft im Zuteilungsort bis zur Abreise vom Zuteilungsort nach Beendigung der Dienstzuteilung) die Zuteilungsgebühr auch dann ungekürzt, wenn er die Freizeit im Wohnort verbringt, weil die Fälle, in denen die Zuteilungsgebühr entfällt, in § 23 Abs 1 RGV erschöpfend geregelt sind (Hinweis: E 2.4.1968, 95/68, VwSlg 7334 A/1968).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120233.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010