RS Vfgh 1990/2/26 B118/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Justiz, mit dem für ein näher umschriebenes, ungebührliches Benehmen (§107 Abs1 Z9 iVm §109 Z3 StVG) das Recht auf Verfügung über das Hausgeld in der Dauer von zwei Wochen entzogen wurde (und zwar als Ordnungsstrafe) wegen Aussichtslosigkeit.Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Justiz, mit dem für ein näher umschriebenes, ungebührliches Benehmen (§107 Abs1 Z9 in Verbindung mit §109 Z3 StVG) das Recht auf Verfügung über das Hausgeld in der Dauer von zwei Wochen entzogen wurde (und zwar als Ordnungsstrafe) wegen Aussichtslosigkeit.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B118.1990

Dokumentnummer

JFR_10099774_90B00118_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten