Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der NÖ Landtagsgeschäftsordnung und zweier Beschlüsse des NÖ Landtags; mangelnde Darlegung der Bedenken im einzelnen; kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller; keine Anfechtbarkeit von Landtagsbeschlüssen ohne GesetzescharakterRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §39 Abs1, 2 und des §27 Abs5 der Geschäftsordnung des Niederösterreichischen Landtags sowie der Beschlüsse des Niederösterreichischen Landtags vom 17. November 1988 und vom 15. Dezember 1988.
Bezüglich §39 Abs1 und 2 Nö. Landtags-GeschäftsO 1979 fehlt dem Antrag die Darlegung der Bedenken im einzelnen iSd §62 Abs1 VfGG.
Die Vorschrift des §27 Abs5 Nö. Landtags-GeschäftsO 1979 handelt nun ausschließlich von "selbständigen Anträgen" der (Landtags-)Abgeordneten, nicht etwa von Anträgen einer politischen Partei oder eines Abgeordnetenklubs. Sie vermag darum, angesichts des unmißverständlichen Regelungsinhaltes in die Rechtssphäre der beiden Antragsteller (FPÖ, FPÖ-Abgeordnetenklub) keinesfalls einzugreifen.
Bei den hier angefochtenen Landtagsbeschlüssen handelt es sich aber nicht um vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 anfechtbare Landesgesetze, die nach den Verfahrensvorschriften der Art96 und 97 B-VG zustandekamen. Der dieser Bedingung nicht genügende Beschluß vom 17. November 1988 regelt nämlich den internen Geschäftsgang des Landtages (vgl. VfSlg. 6277/1970); der Beschluß vom 15. Dezember 1988 wieder stellt sich - schon nach seinem eindeutigen Wortlaut - nur als nicht normative Entschließung (Resolution), enthaltend einen Wunsch über die Ausübung der Vollziehung, dar.Bei den hier angefochtenen Landtagsbeschlüssen handelt es sich aber nicht um vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 anfechtbare Landesgesetze, die nach den Verfahrensvorschriften der Art96 und 97 B-VG zustandekamen. Der dieser Bedingung nicht genügende Beschluß vom 17. November 1988 regelt nämlich den internen Geschäftsgang des Landtages vergleiche VfSlg. 6277/1970); der Beschluß vom 15. Dezember 1988 wieder stellt sich - schon nach seinem eindeutigen Wortlaut - nur als nicht normative Entschließung (Resolution), enthaltend einen Wunsch über die Ausübung der Vollziehung, dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Bedenken VfGH / Formerfordernisse, LandtagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G264.1989Zuletzt aktualisiert am
22.08.2008