RS Vwgh 1994/9/28 91/12/0003

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Veröffentlicht am 28.09.1994
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L20019 Personalvertretung Wien
63/07 Personalvertretung

Norm

GO Personalvertretung Wr 1987 §15 Abs1;
GO Personalvertretung Wr 1987 §15 Abs2;
GO Personalvertretung Wr 1987 §15 Abs3;
GO Personalvertretung Wr 1987 §15 Abs4;
GO Personalvertretung Wr 1987 §15 Abs5;
GO Personalvertretung Wr 1987 §15 Abs6;
GO Personalvertretung Wr 1987 §15 Abs7;
LPVG Wr 1985 §31 Abs1;
LPVG Wr 1985 §31 Abs2;
PVG 1967 §22 Abs1 idF 1987/310;

Rechtssatz

Das Wr LPVG 1985 und die Wr GO LPV 1987 kennen keinen Minderheitenschutz in der Art, als für den Fall, daß sich die (zwingende) Reihenfolge der notwendigen Stellvertreter des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses wegen Mandatsgleichstandes nicht aus der Anzahl der gültigen Stimmen nach § 15 Abs 7 Wr GO LPV 1987 ergibt, die zweitstärkste Wählergruppe Anspruch auf den ersten von mehreren Stellvertretern hätte. Die dargestellte Lücke der Wr GO LPV 1987 ist vielmehr mit Rücksicht auf das im Wr LPVG 1985 und in der Wr GO LPV 1987 niedergelegte Mehrheitselement wie folgt zu schließen: Bei sonst gleichen Verhältnissen (hier: Mandatsgleichstand) soll derjenigen Wählergruppe ein Übergewicht zukommen, die bei der Wahl eine größere Anzahl von Stimmen erhalten hat (vgl in diesem Zusammenhang auch § 31 Abs 2 Satz 1 Wr LPVG 1987).(Insofern schon hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage anders als das - zu § 22 PVG ergangene - E vom 10.12.1978, 677/68, in welchem auf den Minderheitenschutz bezug genommen wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991120003.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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