RS Vwgh 1994/9/28 94/13/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1994
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

ASFINAGG 1982 Art2 §12 Abs1 idF 1984/288;
KStG 1988 §1 Abs2 Z1;
KStG 1988 §1 Abs3;
KStG 1988 §5;

Rechtssatz

Art 2 § 12 Abs 1 ASFINAGG 1982 regelt eine nicht auf die unbeschränkte Steuerpflicht iSd KStG 1988 bezogene Abgabenbefreiung. Er stellt ua auf eine sich davon abhebende allgemeine Abgabenbefreiung von bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen ab. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß diese Befreiungsvorschrift - anders als § 5 iVm § 1 Abs 3 KStG 1988 - auch eine Befreiung der ASFINAG von den eine Erhebungsform der Körperschaftssteuer darstellenden Abzugssteuern umfaßt. Im Hinblick auf die spezielle Norm des ASFINAGG 1982 hätte der Gesetzgeber des (späteren) KStG 1988 eine klare Regelung - etwa durch eine entsprechende Ergänzung des im § 5 KStG enthaltenen Befreiungskataloges um die nach einem anderen Gesetz von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft - treffen müssen, wenn die ua von der Körperschaftsteuer ganz allgemein befreite ASFINAG von der beschränkten Steuerpflicht des § 1 Abs 3 KStG 1988 erfaßt werden hätte sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130072.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten