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10 VerfassungsrechtLeitsatz
Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos; materielle Klaglosstellung durch Aufhebung des erstinstanzlichen BescheidesRechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der Vorstellungsbehörde aufgehoben. Durch die Aufhebung des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 7.März 1988 wurde aber die gleiche Rechtslage hergestellt, wie wenn die Beschwerde zum Erfolg geführt hätte. Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VerfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VfSlg. 9864/1983; vgl. auch VwGH 22.9.1989 Zl. 88/17/0231).Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der Vorstellungsbehörde aufgehoben. Durch die Aufhebung des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 7.März 1988 wurde aber die gleiche Rechtslage hergestellt, wie wenn die Beschwerde zum Erfolg geführt hätte. Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VerfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche VfSlg. 9864/1983; vergleiche auch VwGH 22.9.1989 Zl. 88/17/0231).
Da ein Fall der Klaglosstellung iS des §88 VerfGG nicht vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 9115/1981, 9218/1981).Da ein Fall der Klaglosstellung iS des §88 VerfGG nicht vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht in Betracht vergleiche VfSlg. 9115/1981, 9218/1981).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B890.1989Dokumentnummer
JFR_10099774_89B00890_01