RS Vfgh 1990/2/26 B921/89

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

StGG Art8 VStG §54b Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe; ungerechtfertigte Annahme der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe iSd §54 VStG

Rechtssatz

Der Begriff der "Uneinbringlichkeit" im §54 b Abs2 VStG 1950 setzt zwingend voraus, daß der Bestrafte zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande ist. Keinesfalls konnte von "Uneinbringlichkeit" iS der zitierten Gesetzesstelle nur deswegen gesprochen werden, weil sich der Bestrafte - wie hier - in Untersuchungshaft befand.

Unter diesen Umständen konnte die Behörde - die kein Vollstreckungsverfahren (iS des §3 VVG 1950) führte - nicht mit gutem Grund zur Auffassung gelangen, daß die Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich sei.

Daß die Überstellung aus der Gerichtshaft zur sofortigen Einleitung der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift anzudeuten scheint - unter den obwaltenden Umständen mühelos möglich war, hingegen der Vollstreckung der (Primär-)Geldstrafe - den Abschluß der Sache verzögernde - Schwierigkeiten faktischer Art entgegengestanden sein dürften vermochte die fehlenden Voraussetzungen des §54 b Abs2 VStG 1950 nicht zu ersetzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht,Strafe, Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B921.1989

Dokumentnummer

JFR_10099774_89B00921_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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