RS Vfgh 1990/2/26 B95/90

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid, mit dem dem beschwerdeführenden Strafgefangenen als Ordnungsstrafe für ungebührliches Benehmen (§107 Abs1 Z9 iVm §109 Z3 StVG) das Recht auf Verfügung über das Hausgeld in der Dauer von drei Wochen entzogen wurde, als aussichtslos.Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid, mit dem dem beschwerdeführenden Strafgefangenen als Ordnungsstrafe für ungebührliches Benehmen (§107 Abs1 Z9 in Verbindung mit §109 Z3 StVG) das Recht auf Verfügung über das Hausgeld in der Dauer von drei Wochen entzogen wurde, als aussichtslos.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B95.1990

Dokumentnummer

JFR_10099774_90B00095_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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