RS Vwgh 1994/9/29 94/18/0403

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Veröffentlicht am 29.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 94/18/0404 bis 94/18/0422

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/03/24 93/18/0548 1 (hier Beschwerde gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbots)

Stammrechtssatz

Richtete sich die Beschwerde an den VwGH gegen die Abweisung eines Aufhebungsantrages betreffend ein Aufenthaltsverbot, das zwar im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung gültig war, dessen Gültigkeitsdauer aber während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen ist, so ist die Beschwerde infolge Zeitablaufes gegenstandslos geworden, weil die Rechtsstellung des Bf auch durch ein stattgebendes Erkenntnis nicht verbessert würde. Das Verfahren ist diesfalls als gegenstandslos zu erklären und - ohne Aufwandersatz - einzustellen (Hinweis B 31.3.1992, 92/14/0024; E 21.3.1990, 89/02/0175; B 3.5.1993, 93/18/0086).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180403.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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