RS Vwgh 1994/9/30 93/08/0198

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs9;

Rechtssatz

Einer Zustimmungserklärung bzw Ablehnung derselben kann nach Maßgabe des § 12 Abs 9 AlVG erst im Berufungsverfahren nach dem grundsätzlich zulässigen Widerruf der eidesstattlichen Erklärung betreffend das Einkommen im jeweiligen Kalenderjahr (Hinweis E 13.3.1990, 89/08/0102) rechtliche Bedeutung iSd vorletzten Satzes des § 12 Abs 9 AlVG zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080198.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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