RS Vwgh 1994/9/30 93/08/0122

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §21 Abs1;
AlVG 1977 §46 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;

Rechtssatz

Für die Festsetzung der Lohnklasse kommt es nicht auf die "Abrechnung" der Provisionsansprüche, sondern darauf an, welcher Provisionsanspruch dem Arbeitslosen im letzten vollen Kalendermonat seines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vor Antragstellung (Hinweis E 6.3.1986, 84/08/0152) zusteht, (Hinweis E 14.3.1989, 87/08/0153), wobei auch bei Bejahung eines solchen Anspruches ein davon zu errechnender aliquoter Sonderzahlungsanteil nur dann zu berücksichtigen ist, wenn dem Arbeitslosen nach den für die Sonderzahlungen maßgeblichen Rechtsgrundlagen ein diesbezüglicher Anspruch zusteht.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Provision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080122.X08

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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