RS Vwgh 1994/9/30 93/08/0142

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §14 Abs1;
AlVG 1977 §15 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 15 Abs 1 AlVG verlängert sich unter anderem die Rahmenfrist nach § 14 Abs 1 AlVG, wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt (liegen) oder in sie hineinreicht (hinreichen), zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Tatbestand hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht (Hinweis E 1.3.1951, 2814/50 VwSlg 1970 A/1951, E 26.5.1986, 85/08/0206, E 12.2.1988, 87/08/0036). Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der verlängerten bzw neuerlich verlängerten Rahmenfrist die nach § 14 AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080142.X01

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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