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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit VfGG §19 Abs3 Z3 VfGG §88Leitsatz
Einstellung des Verfahrens wegen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH; kein KostenzuspruchRechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat den auch in diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen. Dies ist den im §19 Abs3 Z3 VerfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfSlg. 9427/1982; VfGH 27.2.1987, B818/86).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG, der für den Fall der Einstellung des Verfahrens einen Kostenersatz nur dann vorsieht, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht oder von einer Partei klaglos gestellt wird. Keines von beiden ist hier der Fall (s. auch dazu zB VfSlg. 9427/1982).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1113.1989Dokumentnummer
JFR_10099773_89B01113_01