RS VwGH Erkenntnis 1994/09/30 93/08/0202

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Rechtssatz

Die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit setzt voraus, daß bei einem Erwerbstätigen die Absicht besteht, die Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen und aus der ständigen Wiederholung eine Erwerbsquelle zu machen (Hinweis E 9.5.1980, 2669/77, E 4.7.1985, 83/08/0195, E 13.11.1990, 89/08/0229, E P 193/53, 684/53).

Im RIS seit
18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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