RS Vwgh 1994/9/30 93/08/0122

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §21 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes kommt eine Bindung an die rechtskräftige Entscheidung im Arbeitsgerichtsprozeß nur dann in Betracht, wenn die Feststellung über die Höhe des dem Arbeitslosen im maßgeblichen Zeitraum zustehenden Entgeltes eine den Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Entscheidung bildende Hauptfrage und nicht nur ein für die im Spruch getroffene Entscheidung relevantes Tatbestandsmerkmal darstellt (Hinweis E 3.7.1986, 85/08/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080122.X09

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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