RS Vwgh 1994/9/30 93/08/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1994
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §12 Abs9;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36 Abs3 litA litf idF 1987/615;
AlVG 1977 §36 Abs3 litB litd idF 1987/615;

Rechtssatz

Die eine weitere Verpflichtung zum Rückersatz von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe unter anderem mangels Arbeitslosigkeit bzw hinsichtlich der Notstandshilfe überdies mangels eigenen Einkommens anordnende Bestimmung des § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG steht nach ihrem Wortlaut und ihrem Regelungsinhalt im unmittelbaren Zusammenhang mit den ausdrücklich angeordneten Verpflichtungen des Leistungsbeziehers zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides (nach der in den Bestimmungen der § 12 Abs 6 lit c, § 36 Abs 3 lit A lit f und § 36 Abs 3 lit B lit d AlVG verwiesenen Bestimmung des § 12 Abs 9 AlVG) und muß daher als eine der aus diesen Verpflichtungen resultierenden Rechtsfolgen gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080254.X02

Im RIS seit

04.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten