RS Vfgh 1990/2/27 B1506/88

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8 StPO §175

Leitsatz

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme des Beschwerdeführers; kein im Dienst der Strafjustiz wahrzunehmender Grund für Verwahrung

Rechtssatz

Es lag offenkundig keine der im §4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit bezogenen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Festnahme vor. Im besonderen bestand kein im Dienst der Strafjustiz (nach §177 iVm §175 StPO) wahrzunehmender Grund für eine vorläufige Verwahrung des Beschwerdeführers, weil von einem konkreten Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung (s. dazu zB VfSlg. 8439/1978 oder 10976/1986) im Hinblick auf die den intervenierenden Kriminalbeamten bekannte äußerst vage Personsbeschreibung überhaupt nicht die Rede sein kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1506.1988

Dokumentnummer

JFR_10099773_88B01506_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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