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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen einer gemäß Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr anzuwendenden SystemnutzungstarifeV; teilweise Zulässigkeit des Individualantrags hinsichtlich einer NetzbereitstellungsentgeltV; angefochtene Verordnung bis zum In-Kraft-Treten der Übergangsbestimmung des ElWOG über die Weitergeltung bestimmter Verordnungen als Bundesgesetz an der infolge Aufhebung durch den VfGH unter Fristsetzung unangreifbar gewordenen SystemnutzungstarifgrundsatzV zu messen; gleichheitskonforme Auslegung der SystemnutzungstarifgrundsatzV im Sinne einer tarifmäßigen Nicht-Einbeziehung des 110-kV-Netzes der antragstellenden Gesellschaft in den Netzbereich Oberösterreich; Gesetzwidrigkeit der Zusammenfassung des Netzes der Antragstellerin mit anderen auf der Netzebene 3 in der angefochtenen NetzbereitstellungsentgeltVSpruch
1. Der Antrag auf Aufhebung von Teilen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. September 1999, Z551.352/140-VIII/1/99, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 22. September 1999, wird zurückgewiesen.
2. Die Worte ", der Linzer Elektrizitäts, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft" im §1 Z1 litd der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. September 1999, Z551.352/140-VIII/l/99, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 22. September 1999, werden für die Zeit bis zum Ablauf des 1. Dezember 2000 als gesetzwidrig aufgehoben.
Die als gesetzwidrig aufgehobenen Verordnungsbestimmungen sind auf Zeiträume zwischen dem 22. September 1999 und 2. Dezember 2000 nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der antragstellenden Gesellschaft zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.325,36 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Im übrigen wird der Antrag auf Aufhebung von Teilen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. September 1999, Z551.352/140-VIII/l/99, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 22. September 1999, zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Die antragstellende Gesellschaft, Rechtsnachfolgerin der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, betreibt ein eigenes Übertragungsnetz und versorgt in ihrer Eigenschaft als Elektrizitätsunternehmen den Stadtbereich Linz und das untere Mühlviertel. Sie stellt die auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Anträge:römisch eins. 1.1. Die antragstellende Gesellschaft, Rechtsnachfolgerin der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, betreibt ein eigenes Übertragungsnetz und versorgt in ihrer Eigenschaft als Elektrizitätsunternehmen den Stadtbereich Linz und das untere Mühlviertel. Sie stellt die auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Anträge:
"1. §1 Z. 2 litd) und §2 Abs2 Z. 3, 3.1 litd) sowie 3.2 litd) der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Zl. 551352/140-VIII/1/99, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden; und "1. §1 Ziffer 2, litd) und §2 Abs2 Ziffer 3, 3 Punkt eins, litd) sowie 3.2 litd) der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Zl. 551352/140-VIII/1/99, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden; und
2. §1 Z. 1 litd) und §2 Abs1 Z. 1 litd) der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Zl. 551352/140-VIII/l/99, mit der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden; 2. §1 Ziffer eins, litd) und §2 Abs1 Ziffer eins, litd) der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Zl. 551352/140-VIII/l/99, mit der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden;
als gesetzwidrig aufzuheben.
Für den Fall, daß ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin auch durch §2 Abs2 Z. 3, 3.1 litd) und 3.2 litd) der VO des BMfwA Zl. 551352/140-VIII/1/99 und durch §2 Abs1 Z. 1 litd) der VO des BMfwA Zl. 551352/140-VIII/1/99 verneint wird, wird der Eventualantrag gestellt, lediglich Für den Fall, daß ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin auch durch §2 Abs2 Ziffer 3, 3 Punkt eins, litd) und 3.2 litd) der VO des BMfwA Zl. 551352/140-VIII/1/99 und durch §2 Abs1 Ziffer eins, litd) der VO des BMfwA Zl. 551352/140-VIII/1/99 verneint wird, wird der Eventualantrag gestellt, lediglich
1. §1 Z. 2 litd) der VO des BMfwA Zl. 551352/140-VIII/l/99 und 1. §1 Ziffer 2, litd) der VO des BMfwA Zl. 551352/140-VIII/l/99 und
2. §1 Z. 1 litd) der VO des BMfwA Zl. 551352/140-VIII/l/99 2. §1 Ziffer eins, litd) der VO des BMfwA Zl. 551352/140-VIII/l/99
als gesetzwidrig aufzuheben."
1.2. Die antragstellende Gesellschaft bringt zur Begründung der Antragslegitimation Folgendes vor:
"Die Antragstellerin ist Betreiberin eines eigenen Übertragungsnetzes [...]. In ihrer Eigenschaft als Elektrizitätsunternehmen (i.S. §7 Z. 20 ElWOG) versorgt sie nicht nur über eigene Mittelspannungsnetze den Stadtbereich Linz, sondern auch über ihr 110 kV-Netz (Hochspannungsnetz) das untere Mühlviertel. Das der Antragstellerin gehörige 110 kV-Netz bildet den Kernteil des 110 kV-Netzes im Großraum Linz; es dient einerseits der Abfuhr der eigenen Kraftwerksleistung sowie der Versorgung der Großabnehmer und andererseits dem Fremdbezug und der Versorgung der Umspannwerke, welche das 10 kV- sowie 30 kV-Netz der Antragstellerin und von Weiterverteilern versorgt; es weist Übergabestellen zu den Netzen der Energie Aktiengesellschaft Oberösterreich und der Verbundgesellschaft auf, worüber ein jährlicher Fremdbezug an elektrischer Energie in der Größenordnung von ca. 640 GWh erfolgt. "Die Antragstellerin ist Betreiberin eines eigenen Übertragungsnetzes [...]. In ihrer Eigenschaft als Elektrizitätsunternehmen (i.S. §7 Ziffer 20, ElWOG) versorgt sie nicht nur über eigene Mittelspannungsnetze den Stadtbereich Linz, sondern auch über ihr 110 kV-Netz (Hochspannungsnetz) das untere Mühlviertel. Das der Antragstellerin gehörige 110 kV-Netz bildet den Kernteil des 110 kV-Netzes im Großraum Linz; es dient einerseits der Abfuhr der eigenen Kraftwerksleistung sowie der Versorgung der Großabnehmer und andererseits dem Fremdbezug und der Versorgung der Umspannwerke, welche das 10 kV- sowie 30 kV-Netz der Antragstellerin und von Weiterverteilern versorgt; es weist Übergabestellen zu den Netzen der Energie Aktiengesellschaft Oberösterreich und der Verbundgesellschaft auf, worüber ein jährlicher Fremdbezug an elektrischer Energie in der Größenordnung von ca. 640 GWh erfolgt.
Wie in dem beiliegenden Gutachten des Prof. Dr. H G [...] dargetan wird, weisen die Netze der Antragstellerin sowohl auf der Hochspannungsebene, als auch auf den tieferen Spannungsebenen Charakteristiken auf, die die Bestimmung eigener Netztarifbereiche und Netztarife für das Versorgungsgebiet der Antragstellerin nicht nur rechtfertigen, sondern als geboten erscheinen lassen.
[...]
Für die Netzebenen 2 und 3 [nicht jedoch für die Netzebenen 4 bis 7] wurden die Netze der Energie Aktiengesellschaft Oberösterreich, der Antragstellerin und der Elektrizitätswerk Wels Aktiengesellschaft zu einem Netzbereich, nämlich dem Bereich Oberösterreich zusammengefaßt und für diesen Bereich ein (einheitlicher) Systemnutzungs- sowie Netzbereitstellungstarif bestimmt.
[...]
Das Netz der Energie Aktiengesellschaft Oberösterreich ist aufgrund verschiedener Umstände kostenungünstiger als das Netz der Antragstellerin. Durch die Einbeziehung beider Netze in einen einheitlichen Netzbereich werden daher Kostenunterschiede verwischt und der Wettbewerbsvorteil, den die Antragstellerin aus ihrem kostengünstigeren Netz haben könnte, vernichtet. Eine Analyse der Netzkosten im Gutachten des Prof. Dr. H G [...] zeigt, daß der einheitliche Netzbereich Oberösterreich für den Verbraucher eine Mehrbelastung von rund 20 % bedeutet, was für die Antragstellerin zur Folge hat, daß sie ihren Marktvorteil in diesem Ausmaß nicht lukrieren kann. Dies hat zur Folge, daß der einheitliche Netzbereich Oberösterreich das Jahresergebnis der Antragstellerin in Bezug auf die Netznutzungskosten erheblich ungünstig beeinflußt und, wie aus der beiliegenden Detaildarstellung [...] hervorgeht, die Antragstellerin im Jahre 1999 mit Mehrkosten in der Höhe von rund ATS 27 Mio. belastet.
[...]
Der einheitliche Netzbereich Oberösterreich für die Netzebenen 2 und 3 verhindert, daß dem Tarif verursachungsgerechte Kosten zugrunde gelegt werden; und zwar deshalb, weil eben der Preisbestimmung stets die gesamten Kosten der betreffenden Netzebene eines Netzbereiches zugrunde zu legen sind und damit ein Effekt entsteht, der einer horizontalen Quersubventionierung gleichkommt. Damit wird ein Wettbewerb auf den Netzebenen 2 und 3 verhindert.
Der für die Antragstellerin bestehende Nachteil des einheitlichen Netzbereiches Oberösterreich für die Netzebenen 2 und 3 zeigt sich auch auf der Erlösseite, weil die Netzkosten der Antragstellerin durch die angeordnete Erfassung der Gesamtkosten des Netzbereiches erhöht werden, wohin gegen die Erlöse der Energie Aktiengesellschaft Oberösterreich höher ausfallen, weil deren Netzkosten, durch Einbeziehung des 'kostengünstigeren' Netzes der Antragstellerin, verringert werden.
Bezüglich des freien Kunden entsteht der schon erwähnte wettbewerbsverzerrende Effekt durch Verlust des Marktvorteiles in Folge der, im Vergleich zur Energie Aktiengesellschaft Oberösterreich, erheblich günstigeren Netzkosten. Die Antragstellerin muß bei ihrer Preisgestaltung höhere Netzkosten berücksichtigen, als sie dies im Falle eines Eigennetzbereiches tun könnte, was einen erheblichen betraglichen Unterschied ausmacht.
Ferner ist zu berücksichtigen, daß der die tatsächlichen Netzkosten einebnende Systemnutzungstarif der Netzebenen 2 und 3 notwendigerweise gravierende Bedeutung für die unternehmensstrategischen Entscheidungen der Antragstellerin betreffend den Netzausbau im 110 kV-Bereich hat. Jede Maßnahme eines Unternehmens hat über die Gesamtkostenerfassung Auswirkungen für das jeweils andere Unternehmen, was Rationalisierungs- und Synergiemaßnahmen verhindern oder zumindest erschweren kann. Unternehmensspezifische Produktivitätsabschläge im Sinne §23 Abs5 und 6 GrundsatzVO sind nicht angemessen bestimmbar.
[...]
Das Gebot die als Festpreise determinierten Systemnutzungstarife und Netzbereitstellungsentgelte, 'zu fordern, anzunehmen oder zu vereinbaren' ist auch von aktueller Wirkung (vgl. VfSlg. 12379/1990). Der Eingriff durch die bekämpften Verordnungsbestimmungen erfolgt unmittelbar. Das Gebot die als Festpreise determinierten Systemnutzungstarife und Netzbereitstellungsentgelte, 'zu fordern, anzunehmen oder zu vereinbaren' ist auch von aktueller Wirkung vergleiche VfSlg. 12379/1990). Der Eingriff durch die bekämpften Verordnungsbestimmungen erfolgt unmittelbar.
Der Antragstellerin steht auch ein anderer, zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Gesetzwidrigkeit nicht zur Verfügung: Gemäß §62 ElWOG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Stromlieferung oder eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt. Der Antragstellerin ist es nicht zumutbar, sich im Falle zB der Forderung eines niedrigeren Preises als des tarifmäßig festgesetzten einer Bestrafung auszusetzen (vgl VfGH, G45,46/00, Pkt II.3. sowie Hinweise auf den zugrundeliegenden Prüfüngsbeschluss). Die Antragslegitimation der Antragsstellerin ist daher jedenfalls gegeben (vgl. VfSlg. 11684/1988, 11853/1988, 13725/1994, 14260/1995 u.a.)." Der Antragstellerin steht auch ein anderer, zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Gesetzwidrigkeit nicht zur Verfügung: Gemäß §62 ElWOG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Stromlieferung oder eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt. Der Antragstellerin ist es nicht zumutbar, sich im Falle zB der Forderung eines niedrigeren Preises als des tarifmäßig festgesetzten einer Bestrafung auszusetzen vergleiche VfGH, G45,46/00, Pkt römisch zwei.3. sowie Hinweise auf den zugrundeliegenden Prüfüngsbeschluss). Die Antragslegitimation der Antragsstellerin ist daher jedenfalls gegeben vergleiche VfSlg. 11684/1988, 11853/1988, 13725/1994, 14260/1995 u.a.)."
1.3.1. In der Sache behauptet die antragstellende Gesellschaft ua einen Widerspruch der bekämpften Bestimmungen der Systemnutzungstarifverordnungen mit der GrundsatzVO und führt dazu aus:
"[...] Selbst wenn man davon ausgeht, daß §§25, 34 ElWOG sowie die Systemnutzungstarif-GrundsatzVO (BGBl II 1999/51) aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 29.6.2000, in welchem der VfGH ausgesprochen hat, daß die Aufhebung dieser Bestimmungen mit 30.06.2001 in Kraft tritt, verfassungsrechtlich unangreifbar sind, sind die angefochtenen Bestimmungen aus den folgenden Erwägungen rechtswidrig: "[...] Selbst wenn man davon ausgeht, daß §§25, 34 ElWOG sowie die Systemnutzungstarif-GrundsatzVO (BGBl römisch zwei 1999/51) aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 29.6.2000, in welchem der VfGH ausgesprochen hat, daß die Aufhebung dieser Bestimmungen mit 30.06.2001 in Kraft tritt, verfassungsrechtlich unangreifbar sind, sind die angefochtenen Bestimmungen aus den folgenden Erwägungen rechtswidrig:
§21 Abs1 Z. 2 der Systemnutzungstarif-GrundsatzVO (BGBl II 1999/51) bestimmt als Netzbereich der Netzebenen 2 und 3 'die jeweiligen durch das Übertragungsnetz der in Anlage 3 zu §2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I 143/1998, angeführten Unternehmen abgedeckten Gebiete'. Demnach gilt für das Bundesland Oberösterreich als zu bestimmender Netzbereich der Netzebenen 2 und 3 jenes Gebiet, das durch die Landesgesellschaft OKA (nunmehr Energie Aktiengesellschaft Oberösterreich) abgedeckt wird. §21 Abs1 Ziffer 2, der Systemnutzungstarif-GrundsatzVO (BGBl römisch zwei 1999/51) bestimmt als Netzbereich der Netzebenen 2 und 3 'die jeweiligen durch das Übertragungsnetz der in Anlage 3 zu §2 des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 143 aus 1998,, angeführten Unternehmen abgedeckten Gebiete'. Demnach gilt für das Bundesland Oberösterreich als zu bestimmender Netzbereich der Netzebenen 2 und 3 jenes Gebiet, das durch die Landesgesellschaft OKA (nunmehr Energie Aktiengesellschaft Oberösterreich) abgedeckt wird.
Da das Übertragungsnetz der Energie Aktiengesellschaft OÖ nicht das gesamte Bundesland Oberösterreich abdeckt und insbesondere nicht jenen Teil des Landesgebietes erfaßt, der durch das Übertragungsnetz der Antragstellerin abgedeckt wird, ergibt sich bei gesetzeskonformer Interpretation des §21 Abs1 Z. 2 der Systemnutzungstarif-GrundsatzVO, daß für das Bundesland Oberösterreich in den Netzebenen 2 und 3 nur für das, von der Energie AG OÖ, nicht aber auch für das von der Antragstellerin, abgedeckte Gebiet ein Netzbereich bestimmt ist. Da das Übertragungsnetz der Energie Aktiengesellschaft OÖ nicht das gesamte Bundesland Oberösterreich abdeckt und insbesondere nicht jenen Teil des Landesgebietes erfaßt, der durch das Übertragungsnetz der Antragstellerin abgedeckt wird, ergibt sich bei gesetzeskonformer Interpretation des §21 Abs1 Ziffer 2, der Systemnutzungstarif-GrundsatzVO, daß für das Bundesland Oberösterreich in den Netzebenen 2 und 3 nur für das, von der Energie AG OÖ, nicht aber auch für das von der Antragstellerin, abgedeckte Gebiet ein Netzbereich bestimmt ist.
Entgegen dieser Bestimmung der GrundsatzVO bestimmen die Verordnungen des BMfwA, mit der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt (Zl. 551352/140-VIII/1/99) und mit der die Systemnutzungstarife (Zl. 551352/140-VIII/1/99) bestimmt werden, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf §21 der GrundsatzVO, in §1 Z. 1 litd) bzw. §1 Z. 2 litd) in der Netzebene 3 für Oberösterreich einen Netzbereich mit jenem Gebiet, das vom Netz der Energie Aktiengesellschaft Oberösterreich, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft sowie vom Netz der Elektrizitätswerk Wels Aktiengesellschaft abgedeckt wird. Entgegen dieser Bestimmung der GrundsatzVO bestimmen die Verordnungen des BMfwA, mit der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt (Zl. 551352/140-VIII/1/99) und mit der die Systemnutzungstarife (Zl. 551352/140-VIII/1/99) bestimmt werden, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf §21 der GrundsatzVO, in §1 Ziffer eins, litd) bzw. §1 Ziffer 2, litd) in der Netzebene 3 für Oberösterreich einen Netzbereich mit jenem Gebiet, das vom Netz der Energie Aktiengesellschaft Oberösterreich, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft sowie vom Netz der Elektrizitätswerk Wels Aktiengesellschaft abgedeckt wird.
Diese beiden Netzbereichsfestlegungen widersprechen somit der Bestimmung des §21 Abs1 Z. 2 der Systemnutzungstarif-GrundsatzVO, indem sie für Oberösterreich in der Netzebene 3 auch jenes, vom Netz der Antragstellerin abgedeckte Gebiet dem gemäß §21 Abs1 Z. 2 GrundsatzVO definierten Netzbereich Oberösterreich zuweisen. Diese beiden Netzbereichsfestlegungen widersprechen somit der Bestimmung des §21 Abs1 Ziffer 2, der Systemnutzungstarif-GrundsatzVO, indem sie für Oberösterreich in der Netzebene 3 auch jenes, vom Netz der Antragstellerin abgedeckte Gebiet dem gemäß §21 Abs1 Ziffer 2, GrundsatzVO definierten Netzbereich Oberösterreich zuweisen.
Die NetzbereitstellungsentgeltsVO und die SystemnutzungstarifVO sind als Durchführungsverordnungen i.S. Art18 Abs2 B-VG zu qualifizieren, mit welchen die in der Systemnutzungstarif-GrundsatzVO (BGBl II 1999/51) enthaltenen Bestimmungen lediglich präzisiert werden dürfen; soweit sie daher eine Regelung treffen, die im Grundsatzgesetz keine Grundlage haben oder gegen eine 'Grundsatzbestimmung' verstoßen, entsprechen sie nicht den verfassungsgesetzlichen Grundsätzen des Art18 Abs2 BVG (vgl. VfSlg. 11072, 11547 u.a.).[...]" Die NetzbereitstellungsentgeltsVO und die SystemnutzungstarifVO sind als Durchführungsverordnungen i.S. Art18 Abs2 B-VG zu qualifizieren, mit welchen die in der Systemnutzungstarif-GrundsatzVO (BGBl römisch zwei 1999/51) enthaltenen Bestimmungen lediglich präzisiert werden dürfen; soweit sie daher eine Regelung treffen, die im Grundsatzgesetz keine Grundlage haben oder gegen eine 'Grundsatzbestimmung' verstoßen, entsprechen sie nicht den verfassungsgesetzlichen Grundsätzen des Art18 Abs2 BVG vergleiche VfSlg. 11072, 11547 u.a.).[...]"
1.3.2. Die antragstellende Gesellschaft legte ein Gutachten zur "Bildung eines Netztarifbereiches für den Großraum Linz" (verfasst von Prof. Dr. H G, ETH Zürich) vor, welches ausführt, dass das 110 kV-Netz der Antragstellerin in funktioneller und energiewirtschaftlicher Sicht ein Übertragungsnetz darstelle. Die Bildung eines eigenen Netztarifbereiches sei zu empfehlen:
"Netztarif - zugeordnetes 110 kV-Netz
[...]
An dieser Stelle muß aus gutachtlicher Sicht und in Kenntnis der Netzverhältnisse in Österreich festgehalten werden, daß gerade auf der 110-kV-Ebene Eigentumsverhältnisse, Übertragungsaufgaben und tatsächliche Lastflüsse stark ineinandergreifen, wobei die Verbundgesellschaft und mehr als eine Landesgesellschaft beteiligt sind. Es ist durchaus richtig, daß es sich hierbei um komplexe Verhältnisse handelt. Es ist aber von vornherein nicht einzusehen, daß eine Zusammenlegung erfolgen muß, um damit abrechnungstechnischen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. In einigen Fällen wird es sinnvoll sein, Tarifbereiche zusammenzulegen. In anderen Fällen spricht jedoch vom Prinzip der Anwendung des Punktmodells und des Wälzverfahrens nichts dagegen, auf der gleichen Spannungsebene getrennte Tarifbereiche zu bilden und ungeachtet der Übergabestellen auf derselben Spannungsebene eine Nutzungsgebühr zu erheben. Ein derartiges Vorgehen kann damit begründet werden, daß auf einer Netzebene eine eindeutige Lastflußrichtung vorherrscht und damit an einem Ende Verbraucher gedeckt werden, für die wenig an Transportleistung aufgewendet wird, während am anderen Ende das gesamte Netz in Anspruch genommen wird. Funktionell ist damit kein Unterschied zwischen dem Bezug auf einer Spannungsebene einerseits und dem Bezug von Energie auf der tieferen Spannungsebene andrerseits, wobei im letzteren Fall die Energie über den Umspanner zwischen den Spannungsebenen fließt.
Mit der Empfehlung im Gutachten [H/S] 110-kV-Stromkreise funktionell sinnvoll dem Höchstspannungsnetz zuzuordnen, ist bereits eine funktionelle Unterscheidung vorgegeben. Damit entstehen von vornherein zwischen 110-kV-Netzbereichen Übergabestellen, an denen die Netzbenutzung verrechnet wird. Dabei wird jedoch keine mehrfache Verrechnung von Netzgebühren vollzogen, da auch die Kosten der Netzbereiche getrennt werden. Dies entspricht auch den Anforderungen an den Systemnutzungstarif, wie sie in den Erläuterungen zur Verordnung zur Bestimmung des Systemnutzungstarifs [...], Ziffer 1.2.2.4 formuliert wurden.
[...]
Die Bildung eines eigenen Netztarifbereiches für die ESG zieht einige Umstellungen und Festlegungen bezüglich der Übergabestellen nach sich. Ohne daß aber vorerst auf eine Abgrenzung des Netzes und auf eine genaue Definition des Tarifbereiches eingegangen wird, sollen noch einige zusätzliche Argumente vorgebracht werden, die für einen eigenen Netztarif sprechen.
Ein erster Punkt ist die Tatsache, daß der Fremdbezug der ESG aus dem Höchstspannungsnetz, d.h. über Ernsthofen und aus den Donaukraftwerken Abwinden-Asten und Ottensheim-Wilhering erfolgt. Die aus den nahegelegenen Donaukraftwerken in das 110-kV-Netz gelieferte elektrische Energie wird physikalisch zu einen Teil ins ESG-Netz abgegeben, der restliche Teil fließt ins Höchstspannungsnetz. Lastflußuntersuchungen haben gezeigt, daß zu Winter- und Sommerhöchstlastzeiten die Richtung der Flüsse vorwiegend von Ernsthofen in das 110-kV-Netz zeigt. Ein Transit in das 110-kV-Netz nach Puchberg findet nur ausnahmsweise statt. Die Trennstelle im UW Wegscheid und dem 110-kV-Netzteil zwischen den Umspannwerken Wegscheid und Lambach ist im Normalschaltzustand geöffnet, dadurch findet kein Energieaustausch statt. Nur bei Störungen und bei Energieüberschuß im 110-kV-Netz des Großraumes Linz wird das 110-kV-Netz zwischen Wegscheid und Lambach von Wegscheid aus versorgt. Das obere Mühlviertel und der Raum Eferding werden von den Kraftwerken Ranna und Partenstein einschließlich Ottensheim-Wilhering versorgt. Damit treten keine wesentlichen Flüsse in Richtung Großraum Linz auf. Die Versorgung dieses Netzteiles hat damit keinerlei Auswirkungen auf das 110-kV-Netz im Großraum Linz. Was hier festgehalten werden soll, ist die Tatsache, daß physikalische Transite in benachbarte Netzbereiche nur im begrenzten Ausmaß über die 100-kV-Stromkreise des Großraumes Linz ausgehend von Ernsthofen stattfinden und daß damit das ESG-Netz, wie es auch im Gutachten [H/S] ausgeführt ist, direkt vom Höchstspannungsnetz versorgt wird.
Wird von diesem Anschluß an das Höchstspannungsnetz ausgegangen, so ergibt sich dafür ein natürlicher Netztarifbereich, wie er als Sonderfall im [Gutachten H/S]