RS Vwgh 1994/9/30 93/08/0156

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §27 Abs4 idF 1983/594;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/16 89/08/0286 1

Stammrechtssatz

Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs 4 AlVG, idF der Nov BGBl 1983/594, sowie nach den Gesetzesmaterialien dazu gelten ledige Mütter schon dann als nicht alleinstehend, wenn sie und der Kindesvater des außerehelichen Kindes nach den Vorschriften des MeldeG an der gleichen Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Bei Zutreffen dieses Umstandes ist nicht mehr zu prüfen, ob die Elternteile tatsächlich zusammenleben (iSd Bestehens einer Lebensgemeinschaft) oder einen gemeinsamen Haushalt führen (Hinweis E 15.10.1984, 84/08/0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080156.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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