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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs2 litc;Rechtssatz
Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 212a Abs 2 lit c BAO kommt es nicht darauf an, ob dem Abgabepflichtigen Verfügungen über bestimmte in Exekution gezogene Vermögensgegenstände noch möglich sind; entscheidend ist vielmehr, ob ein Sachverhalt vorliegt, der die Schlußfolgerung der Abgabenbehörde zu tragen vermag, das Verhalten des Abgabepflichtigen sei auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994150149.X01Im RIS seit
20.11.2000