RS Vwgh 1994/10/5 92/15/0225

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16;

Rechtssatz

Aufwendungen für beruflich getragene bürgerliche Kleidung stellen keine Werbungskosten dar (hier schwarze Anzüge und weiße Hemden mit Firmenemblem, weiters schwarze Mascherl oder silberne Krawatten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150225.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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