RS Vwgh 1994/10/5 94/03/0241

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Frist des § 46 Abs 3 VwGG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, in die zufolge der gemäß § 62 Abs 1 VwGG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postlaufes nicht eingerechnet werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die fristwahrende Eingabe an die zuständige Behörde gerichtet ist. Wird sie bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde den Schriftsatz innerhalb der Frist zur Weiterleitung an die zuständige Stelle zur Post gibt (Hinweis E 23.5.1978, 762/77, VwSlg 9563 A/1978).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030241.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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