RS Vwgh 1994/10/6 93/16/0195

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §19;
GrEStG 1987 §4;
GrEStG 1987 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/30 93/16/0093 2

Stammrechtssatz

Aus der Begriffsbestimmung des gemeinen Wertes gem § 10 Abs 2 BewG 1955 ergibt sich, daß die im konkreten Fall angestrebte, jedoch nicht näher begründete Ermittlung des gemeinen Wertes mit einem Fünffachen des Einheitwertes jeder Grundlage entbehrt. Da für die derzeit in Geltung stehenden Einheitswerte des Grundvermögens unverändert die Wertverhältnisse vom 1.1.1973 zugrunde gelegt werden und daher eine Anpassung an die regional sehr unterschiedlich eingetretenen Veränderungen der Bodenpreise und auch der Baukosten nicht möglich ist, besteht eine immer größere gewordene Diskrepanz zwischen den bereits zum 1.1.1973 als sehr mäßig konzipierten Einheitswerten und den tatsächlichen Werten des Grundbesitzes (Hinweis Twaroch-Frühwald-Wittmann, BewG/2, 129). Es ist somit eine Erfahrungstatsache, daß Einheitswerte für bebaute Grundstücke nur einen Bruchteil des Verkehrswertes ausmachen (Hinweis E 26.3.1992, 90/16/0202, 0206; E 25.6.1992, 91/16/0045). Im Hinblick auf die mannigfaltigen Umstände, die den gemeinen Wert einer Liegenschaft zu beeinflussen imstande sind, ist damit eine lineare Vervielfachung des Einheitswertes zur Ermittlung des gemeinen Wertes völlig ungeeignet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160195.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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