RS Vwgh 1994/10/6 94/16/0194

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §311;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde setzt einen unerledigten Sachantrag voraus. Nach Erlassung eines Bescheides ist eine Beschwerde, die zu einer Sachentscheidung des VwGH führen könnte, auch dann unzulässig, wenn nicht fristgerecht entschieden worden sein sollte. Voraussetzung für diese Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist, daß überhaupt nicht entschieden wurde (Hinweis: Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 195 letzter Absatz und 196 erster Absatz).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160194.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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