RS Vwgh 1994/10/6 93/16/0103

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
21/03 GesmbH-Recht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GmbHG §84;
GmbHG §89;
GmbHG §93;
KVG 1934 §2 Z3 litb;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Entstehens der Kapitalverkehrsteuerpflicht kommt es im Falle eines Forderungsverzichtes darauf an, ob die Eignung, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, vorliegt. Eine solche Eignung ist dann aber nicht gegeben, wenn der Forderungsverzicht in einem Zeitpunkt erfolgt, in dem im Vorgriff auf die folgende formale Auflösung und Firmenbucheintragung - unbeschadet gesellschaftsrechtlicher Folgerungen - die Gesellschaft wie eine aufgelöste Gesellschaft geführt wird und überdies weder die Fortführung der Gesellschaft noch eine Verwertung der Liquidationsmasse zu gelegenerer Zeit und unter günstigeren Verhältnissen ermöglicht werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160103.X06

Im RIS seit

11.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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