RS Vwgh 1994/10/6 94/16/0133

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §11;
FinStrG §115;
FinStrG §12;
FinStrG §82 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 6.10.1994 94/16/0134

Rechtssatz

Als Bestimmungstäterschaft kommen alle Verhaltensweisen in Betracht, die den (oder zumindest einen) Anstoß zur Tatausführung geben können, wozu ein bloßes Ersuchen, Anraten oder eine Aufforderung ausreichen. Der Vorsatz des Bestimmenden muß dabei auf die Vollendung der Tat gerichtet sein, wobei der Bestimmungstäter in seiner Person den subjektiven Tatbestand des angesonnenen Delikts zur Gänze erfüllen muß. Zwischen dem Bestimmenden und demjenigen, der die Tat ausführen soll, muß keine unmittelbare Verbindung bestehen; die Bestimmung kann auch ohne persönliche Kontaktnahme, etwa durch eine Mittelsperson, deren sich der Bestimmende zur Einwirkung auf den Willensentschluß des (ihm Bekannten oder Unbekannten) Tatausführenden bedient, erfolgen. Auch eine "Kettenbestimmung" ist Bestimmungstäterschaft (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, Randziffer 9 zu § 11 und § 12 FinStrG). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Tatsachen rechtfertigen nach der Lebenserfahrung jedenfalls den Verdacht eines solchen vorsätzlichen Finanzvergehens. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen tatsächlich auch begangen hat, wen er, wann und wie dazu bestimmt hat, es auszuführen, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Einleitungsbescheides vermag der Bf daher insofern nicht aufzuzeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160133.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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