RS Vwgh 1994/10/6 94/16/0101

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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Norm

GebG 1957 §18 Abs1;

Rechtssatz

Was gemäß § 18 Abs 1 letzter Fall GebG für den Aussteller gilt, hat naturgemäß auch für den Fall zu gelten, daß Stellvertreter dazwischengeschaltet sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160101.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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