RS Vwgh 1994/10/6 93/16/0091

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 TP1 Anm2;
JN §54;
JN §56 Abs2;
ZPO §228;
ZPO §433;

Rechtssatz

Zu den nicht in Geldwert ausgedrückten Streitgegenständen zählen vor allem Feststellungsbegehren, ausgenommen aber Klagen auf Feststellung des Bestehens einer ziffernmäßig bestimmten Forderung (Hinweis: Fasching, Lehrbuch des Österreichischen Zivilprozeßrechts, Randziffer 265). Im konkreten Fall ist im "Vergleich" jedenfalls das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Forderung festgestellt worden. In einem solchen Fall ist aber für die Bemessung des Streitgegenstandes durch die Parteien kein Raum mehr. Die Behörde hat daher mit Recht den im "Vergleich" genannten Abtretungspreis der Geschäftsanteile der abtretenden Parteien als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr herangezogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160091.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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