RS Vwgh 1994/10/13 92/09/0376

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1994
beobachten
merken

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §125a Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
LBG Stmk 1974 §118 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 Anl2 Z5.1 idF 1984/033;

Rechtssatz

Die Möglichkeit zum Absehen von der mündlichen Verhandlung umfaßt jedenfalls kassatorische Entscheidungen iSd § 66 Abs 2 AVG (Hinweis E 27.4.1989, 86/09/0146, VwSlg 12917 A/1989). Bei Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen des § 66 Abs 2 AVG steht es daher im Ermessen der Disziplinaroberkommission (Disziplinarbehörde zweiter Instanz), ob sie eine kassatorische Entscheidung (iSd § 66 Abs 2 AVG) oder eine Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG fällt. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und die Ermessensübung sind im Falle der Gebrauchnahme von § 66 Abs 2 AVG entsprechend, das heißt in einer der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zugänglichen Weise zu begründen. Die Unterlassung der nach dem Gesetz im Disziplinarverfahren vor der Behörde erster Instanz (Disziplinarkommission) nach Fassung des Verhandlungsbeschlusses wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit (§ 120 Stmk LBG) zwingend gebotenen mündlichen Verhandlung ist ein Mangel, der die Behebung des Bescheides durch die Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG rechtfertigt (Hinweis auf die zum Baurecht ergangene E 1.4.1931, VwSlg 16606 A/1931).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992090376.X05

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten