RS Vwgh 1994/10/13 91/09/0225

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48;
BDG 1979 §83 Abs3;

Rechtssatz

Da für die Einrechnung der Wochen in den Beobachtungszeitraum iSd § 83 Abs 3 Satz 1 BDG 1979 maßgebend ist, ob die verpflichtend vorgesehene Dienstzeit vom Beamten auch tatsächlich verrichtet wurde (mit der Einschränkung im Fall der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst), spielt es keine Rolle, ob die jeweils verpflichtend vorgeschriebene und auch tatsächlich verrichtete Dienstzeit pro Woche über oder unter der regelmäßigen Wochendienstzeit gelegen ist. Folgerichtig ist aber auch eine Woche, in der die tatsächlich erbrachte Wochendienstzeit 40 Stunden erreicht hat (zB bei Geltung des Normaldienstplanes durch entsprechende Überstunden oder bei Vorliegen eines Schichtdienstplanes oder Wechseldienstplanes auf Grund der an einzelnen Tagen dieser Woche in Summe erbrachten Dienststunden) nicht auf die den Mindestbeobachtungszeitraum konstituierenden Wochen iSd § 83 Abs 3 Satz 1 BDG 1979 anzurechnen, wenn die in dieser Woche verpflichtend vorgesehene längere Dienstzeit zB wegen Urlaubs oder Krankenstands tatsächlich nicht verrichtet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991090225.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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