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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2 litd idF 1990/450;Rechtssatz
Der für die beantragte ausländische Arbeitskraft vorgesehene Tätigkeitsbereich in der Ordination und im Labor eines Facharztes (Reinigungsarbeiten allenfalls verbunden mit Buchhaltungstätigkeiten) stellt INHALTLICH keine Tätigkeit der Gesundheitspflege oder Wohlfahrtspflege dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090354.X01Im RIS seit
20.11.2000