RS Vwgh 1994/10/13 93/09/0376

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Der zweite Tatbestand des § 4 Abs 1 AuslBG (Entgegenstehen wichtiger öffentlicher Interessen oder gesamtwirtschaftlicher Interessen) ist nur dann heranzuziehen, wenn feststeht, daß die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die beantragte Beschäftigung zuläßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090376.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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